AGBs

Kfz – Reparaturbedingungen / AGBs für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge der Fa. Bavaria-Classic-Cars.

In Anlehnung an den Empfehlungen des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 01/2018.

I. Auftragserteilung:

  • Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche sowie unverbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

  • Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

  • Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

  • Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

II. Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag:

  • Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis – und Arbeitswertkataloge erfolgen.

  • Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

  • Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die jeweils gültige Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung:

  • Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, einen voraussichtlichen unverbindlichen Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann kann der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe einen neuen voraussichtlichen sowie unverbindlichen Fertigstellungstermin benennen.

  • Wenn der Auftragnehmer den voraussichtlichen und unverbindlichen Fertigstellungstermin nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme:

  • Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, so-weit nichts anderes vereinbart ist.

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.

  • Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

  • Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages:

  • In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

  • Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

  • Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder Ersatzteils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

  • Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

  • Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Vl. Zahlung:

  • Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

  • Ab dem 8. Tag nach Erhalt der Rechnung sind auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen, § 288 Absatz 1 BGB.

  • Ist der Kunde Unternehmer, beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem Basiszins, § 288 Abs. 2 BGB.

  • Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Vll. Erweitertes Pfandrecht:

  • Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Haftung für Sachmängel:

  • Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

  • Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber ( Verbraucher ) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  • Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt : Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck geradeauferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschlussgilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

  • Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes :

  • Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeigeaus.

  • Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

  • Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung für sonstige Schäden:

  • Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

  • Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

  • Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

X. Versicherungspflicht des Kunden bzw. Eigentümers

  • Fahrzeuge, die sich aufgrund eines Arbeitsauftrags bzw. eines Verkaufsauftrags bei der Fa. AK Bavaria Classic Cars GmbH befinden, sind nicht im Rahmen einer KFZ Handel -Handwerkversicherung der Fa. AK Bavaria Classic Cars GmbH versichert.

  • Diese o. g. Fahrzeuge müssen durch den Eigentümer bzw. Kunden zugelassen und selbst versichert sein. Für den Fall, dass kein Versicherungsschutz durch den Eigentümer bzw. Kunden abgeschlossen worden ist, haftet die Eigentümer bzw. Kunden selbst. 

  • Die Fa. AK Bavaria Classic Cars GmbH haftet für den Fall der Beschädigung oder des Untergangs lediglich bei eigenem Vorsatz bzw. eigener grober Fahrlässigkeit.

XI. Gefahrenübergang:

  • Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die von der Fa. AK Bavaria Classic Cars GmbH gelieferte Ware oder ein bearbeitetes Fahrzeug bzw. Fahrzeugteil dem Kunden übergeben worden sind.

  • Gleiches gilt, wenn ein Kunde sein Fahrzeug nicht spätestens drei Werktage nach entsprechender Benachrichtigung durch die Fa. AK Bavaria Classic Cars GmbH ( insb. wg. Beendigung der Auftragsleistung ) abholt.

  • Wird ein Fahrzeug nach entsprechender Benachrichtigung nicht abgeholt und auf dem Gelände vor oder neben der Werkstatt abgestellt, haftet die Fa. AK Bavaria Classic Cars GmbH nicht für Schäden, Diebstahl, höhere Gewalt, Bußgeldbescheide, Vandalismus und Ähnliches durch Dritte.

XII. Transport durch Kunden / Sendungen an bzw. / Transport durch die Fa. AK Bavaria Classic Cars GmbH:

  • Sofern der Kunde sein Fahrzeug oder Fahrzeugteile selbst zu AK Bavaria Classic Cars GmbH transportiert oder einen solchen Transport selbst beauftragt, haftet der AK Bavaria Classic Cars GmbH für keinerlei Schäden. Diese hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem ausführenden Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen.

  • Die Haftung von AK Bavaria Classic Cars GmbH richtet sich nach der bestehenden Werkstatthaftpflichtversicherung ( Ziff. X ) und beginnt nach Beendigung des Entladevorgangs.

  • Auch im Übrigen ( Fahrzeugteile, sonstiges Material ) trägt der Geschäftspartner bei Versand bzw. Transporten bis zum Eintreffen bei AK Bavaria Classic Cars GmbH jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko und das Risiko des zufälligen Untergangs.

  • Sofern AK Bavaria Classic Cars GmbH einen Fahrzeug – oder Teiletransport oder deren Organisation übernommen hat, haftet AK Bavaria Classic Cars GmbH nur im Rahmen der bestehenden Werkstatthaftpflichtversicherung.

  • Über den Transport soll eine schriftliche Vereinbarung nebst Vergütungsregelung getroffen werden.

XIII. Abstellen von Fahrzeugen durch Kunden / Haftung:

  • Fahrzeuge, die vor der Werkstatt von AK Bavaria Classic Cars GmbH abgestellt werden oder nach Absprache mit AK Bavaria Classic Cars GmbH ( z.B.: zwecks Überwinterung ) auf von AK Bavaria Classic Cars GmbH angemieteten Stellplätzen stehen, müssen zugelassen und durch den Eigentümer bzw. Kunden selbst versichert sein.

  • AK Bavaria Classic Cars GmbH trägt keinerlei Risiken hinsichtlich der Frage, ob derartige Fahrzeuge zugelassen oder versichert sind. 

  • Demnach trägt der Kunde sämtliche hiermit einhergehenden Gefahren wie z.B.: Höhere Gewalt, Wasser – und Feuerschäden, Vandalismus, Diebstahl und Ähnliches. Eine Versicherung von AK Bavaria Classic Cars GmbH insoweit besteht nicht. Soweit Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen /Plätzen abgestellt werden, haftet AK Bavaria Classic Cars GmbH nicht für behördliche Maßnahmen wie z.B. Bußgeldbescheide, etc.

  • Schäden, die während der Standzeiten durch Fahrlässigkeit von AK Bavaria Classic Cars GmbH zu verantworten sind, sind von AK Bavaria Classic Cars GmbH zu beheben.

  • Der Nachweis eines solchen Schadens ( bzw. dass dieser Schaden nicht schon zu Beginn des Einstellens vorhanden war ) obliegt dem Kunden.

XIV. Eigentumsvorbehalt:

  • Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandesgeworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XV. Gerichtsstand:

  • Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel – und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

  • Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XVI. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ( VSBG ):

  • Die Fa. AK Bavaria Classic Cars GmbH, Germanenstraße 10, 93098 Mintraching, wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

XVI. Salvatorische Klausel:

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschlussunwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

  • An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.